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Grenzkataster – gesicherte Grundgrenzen!

Die Grenzen Ihres Grundstückes sind unklar oder es sind Grenzsteine verloren gegangen?
Auch Ihr Nachbar kann keine Angaben zum Grenzverlauf machen, oder er ist anderer Meinung bezüglich der Grenze?
Sie wollen das Problem lösen und für die Zukunft rechtlich absichern?
Die Grenzverhandlung schafft Rechtssicherheit für die Zukunft!

Rechtlich gesicherte Grundgrenzen für Generationen!
Grenzkataster – gesicherte Grundgrenzen!
Gesicherte Grundgrenzen für Generationen- Zoom

Gesicherte Grundgrenzen für Generationen

Warum sollen Grundstücke in den Grenzkataster einverleibt werden? Das amtliche österreichische Kataster-Planwerk, in dem sämtliche Grundstücke des Bundesgebietes enthalten sind, ist im internationalen Vergleich betrachtet, als überdurchschnittlich gut einzustufen.
Was nicht allgemein bekannt ist: Derzeit geniessen nur rund 15% aller Grundstücke des Bundesgebietes die Rechtssicherheit des Grenzkatasters!
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Was unterscheidet Grundstücke im Grenzkataster von Grundstücken im Grundsteuerkataster?

Das Grundsteuerkataster-Planwerk entstand im 19. Jahrhundert mit den damaligen technischen Möglichkeiten. Seither wurden zwar viele Grundstücke neu vermessen, entsprechen aber in vielen Bereichen nicht den heute geltenden strengen Genauigkeitsanforderungen.
Weiters fanden im Laufe vieler Jahr(zehnt)e zahlreiche, oft unbemerkte Grenzveränderungen statt, die niemals in den amtlichen Plänen nachgeführt wurden.

Achtung: ungeprüfte Verwendung des Grundsteuerkatasters ist sehr gefährlich! 

So entstanden beispielsweise durch Bautätigkeit im städtischen Bereich, Überackern von Grenzen im ländlichen Bereich, Kriegs- und Naturkatastrophen sowie sonstigen Ereignissen Grenzverschiebungen, die planmässig niemals erfasst wurden. Damit wurden unsichere Grenzverhältnisse geschaffen, die manchmal sehr negative Auswirkungen haben können.

Wenn also heute beispielsweise ein Bauwerk direkt an eine Grundgrenze gebaut wird, oder ein entsprechender Bauwich zum Nachbargrundstück einzuhalten ist, kennen die Baugesetze keine Toleranzen!

So ist es schon öfters vorgekommen, dass errichtete Bauwerke, die nur um einige Zentimeter zu weit in den Bauwich hinein gebaut wurden, per Demolierungsbescheid abgebrochen werden mussten.

Bei einem Grundstück, das nicht im Grenzkataster einverleibt ist, können auch sogenannte Ersitzungen stattfinden. Damit ist gemeint, dass ein Grundeigentümer unter gewissen Umständen nach mehr als 30 Jahren einen Anspruch auf Flächen des Nachbargrundstücks geltend machen kann und diesem ein Grundstücksstreifen zufällt.

Bei Grundstücken im Grenzkataster gilt die einmal festgelegte Grenze für alle Zeiten - auch über Generationen hinweg.
Damit ist eine besondere Rechtssicherheit gegeben, die dem öffentlichen Glauben unterliegt.

Grenze fehlt, kein Abriss (Artikel NÖN)
Da es keine gesichtere Grundgrenze gibt, kann Herr Zwtzbacher sein Haus nicht abreißen...

Die rechtliche Bedeutung der Katastralmappe

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes...

Gerade in Gegenden mit höheren Grundwerten ist es daher sehr zu empfehlen, die Grundstücksgrenzen durch einen Vermessungsbefugten im Sinne des §1 des Vermessungsgesetzes gemeinsam mit den Anrainern festzulegen und mit einer Planurkunde zur Umwandlung in den Grenzkataster im Katasteroperat einzubringen.

Die Kosten für eine derartige Planerstellung betragen üblicherweise einen Bruchteil des Grundwertes und rechtfertigen eine derartige Investition in sehr vielen Fällen.

Im Fall von Baumassnahmen und sonstigen behördlich genehmigungspflichtigen Vorhaben auf dem Grundstück kann es extrem unangenehm werden, wenn missliebige Nachbarn einen Grenzverlauf behaupten, der nicht den Vorstellungen des Grundeigentümers entspricht. Damit können geplante Massnahmen oft mehrere Jahre verzögert oder gar verhindert werden. Mit Grenzstreitigkeiten verbundene Gerichtsverfahren dauern erfahrungsgemäss sehr lange und können auch sehr hohe Kosten verursachen.

Literaturtipp: Wegerecht und Grenzstreitigkeiten
aufklären, kommunizieren, vermeiden
von Peter Herbst und Michael Maschl (ISBN 978-3-7083-0599-8)

Im Grenzkataster erübrigen sich durch rechtlich gesicherte Grundgrenzen derartige Verfahren!
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Grenzstreitigkeiten- Zoom

Grenzstreitigkeiten

Hier sind Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen gefragt!

Schlichtung von Grenzstreitigkeiten: Bei unklaren Grenzen wird der Grenzverlauf aus den vorhandenen vermessungstechnischen Unterlagen rekonstruiert und gemeinsam mit den Anrainern/Nachbarn für die Zukunft festgelegt.
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Grenzwiederherstellung

Wenn vermessene Grundstücksgrenzen in der Natur nicht mehr ersichtlich sind, weil Grenz­zei­chen durch Beschädigung verloren gegangen sind oder wegen "Verwilderung" der Gren­zen nicht mehr gefunden werden können, dann ist es in den allermeisten Fällen möglich, diese Grenzen in der Natur wiederherzustellen und mit Grenzsteinen oder Metallgrenzmarken zu kenn­zeich­nen.

Dazu werden im Archiv des Vermessungsamtes vorhandene Vermessungsurkunden erhoben, vom Zivilgeometer begutachtet und auf Basis dieser technischen Unterlagen die Grenzen von den Plänen wieder in die Natur übertragen.

Die Genauigkeit der wiederhergestellten Grenzen hängt von der Qualität der vorhandenen Ver­mes­sungs­ur­kun­den ab.

Grenzermittlung

Wenn Grundstücksgrenzen in der Natur unklar oder strittig sind, oder wenn die Grenzen ver­lo­ren­ge­gan­gen sind, müssen sie durch eine Grenzfeststellung oder Grenzermittlung fest­ge­legt und ge­kenn­zeich­net werden.

Unter Mitwirkung der Grundstückseigentümer und unter Berücksichtigung  von Be­helfs­un­ter­la­gen (z. B. Katastralmappe, alte Urkunden, ...) wird im Rahmen einer Grenz­ver­hand­lung un­ter der Lei­tung des Zivilgeometers versucht, den Grenzverlauf zu ermitteln und gemeinsam mit den be­trof­fe­nen Eigentümern festzulegen und zu kennzeichnen.

Sollte eine gemeinsame einvernehmliche Festlegung wegen unterschiedlicher Ansichten der Eigen­tü­mer scheitern, so steht es jedem Eigentümer frei, den Gerichtsweg zur Klärung der Gren­zen zu beschreiten.

Literaturtipp: Wegerecht und Grenzstreitigkeiten
aufklären, kommunizieren, vermeiden...
von Peter Herbst und Michael Maschl (ISBN 978-3-7083-0599-8)
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Neu: Grundstücksgrenzen im Bauplan-

Neu: Grundstücksgrenzen im Bauplan

Mit 1. Februar 2015 ist die neue NÖ Bauordnung in Kraft getreten. Diese erhält mit dem §19 eine wesentliche Neuerung: Ab sofort ist bei allen Neu- oder Zubauten in der Nähe der Baugrundstücksgrenze die rechtlich gesicherte Darstellung der Grenze sowie deren Kennzeichnung in der Natur zwingend vorgeschrieben.
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Bis dato verlassen sich Architekten, Baumeister und Bautechniker bei der Einreichung von Bauvorhaben nur allzu gerne auf die digitale Katastralmappe. Das hat in der Vergangenheit immer wieder zu unliebsamen Überraschungen geführt. Die darin enthaltenen Daten weisen nämlich nicht immer die erforderliche Genauigkeit auf. Dadurch wurde entweder zum Teil auf dem Nachbargrundstück gebaut oder der gesetzlichen vorgeschriebene Abstand zum Nachbargrundstück (Bauwich) nicht eingehalten. Das kann im schlimmsten Fall einen Abbruchbescheid seitens der Baubehörde für neu errichtete Gebäude zur Folge haben.

Derart drastische Maßnahmen wie Abbruchbescheide seitens der Baubehörde, aufgrund von Ungenauigkeiten in Einreichplänen sollen in Zukunft verhindert werden. Deshalb sieht der §19 in der aktuellen Fassung der Bauordnung vor, dass grundsätzlich bei jedem Zubau oder Neubau eine Grenzvermessung durch einen Zivilgeometer erforderlich ist.

Ausgenommen davon sind nur Bauvorhaben, bei denen der erforderliche Mindestabstand zu den Grundgrenzen – sprich Bauwich – plus einem Meter eingehalten wird, oder der Grenzverlauf des Baugrundstücks bereits im Grenzkataster – nicht nur Katastralmappe! – erfasst ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bzw. die entsprechenden Plangrundlagen nicht in den Einreichunterlagen enthalten, darf die Baubehörde keinen Baubescheid ausstellen.


§19 der NÖ Bauordnung
Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen aus §19 der neuen NÖ Bauordnung

Gutachten vom Sachverständigen-

Gutachten vom Sachverständigen

Die Lösung von Konfikten erfordert Experten! Für eine objektive Sachverhaltsaufklärung müssen Erfahrung, Unabhängigkeit, Kompetenz und Fachkunde außer Streit stehen.

Auch in der täglichen Praxis können Situationen eintreten, die eine vertiefte und umfassende Beurteilung von Sachverhalten erfordern.
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Wir haben hat bereits zahlreiche Gutachten auf den Gebieten
  •    Vermessungswesen
  •    Photogrammetrie und Fernerkundung
  •    Geografische InformationsSysteme
erstellt und auf diesem Weg zur Bereinigung von Konfliktsituationen beigetragen.

Eine große Anzahl an erstellten Gutachten und technischen Berichten im Bereich dieser Fachgebiete untermauert die berufliche Erfahrung und Kompetenz!

Wie Sie zu einer Vermessungsurkunde kommen
Lageplan zur Umwandlung in den Grenzkataster- Zoom

Lageplan zur Umwandlung in den Grenzkataster

Nur Grenzverhandlung und Vermessungsurkunde schaffen Sicherheit!
Der Lageplan ist eine Vermessungsurkunde. Wenn eine Liegenschaft noch nicht oder nur teilweise vermessen ist, schafft der Lageplan die rechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung der Grenzen und schützt so vor Grenzstreitigkeiten oder Ersitzungen von Grundstücksteilen.
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Ein Lageplan ist zu erstellen, wenn Sie:
  • eine Liegenschaft besitzen, die bisher noch nicht oder nur teilweise vermessen wurde
  • die Grenzen für die Zukunft gesichert festhalten wollen
  • Ihr Grundstück vor Ersitzungen schützen möchten
  • um eine Baubewilligung für ein Projekt ansuchen wollen
Eine Lage- und Höhenaufnahme ist die Basis für die Erstellung von ersten Vorentwürfen. Dazu vermessen wir das Gelände und nehmen die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Lage von Leitungseinbauten auf. Es folgt die numerische Auswertung und übersichtliche Darstellung in digitalen Plänen.

Ein Lageplan zur Umwandlung des Grundstückes in den Grenzkataster bildet die Grundlage für diese Rechtssicherheit!


Wie Sie zu einer Vermessungsurkunde kommen

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