Was unterscheidet Grundstücke im Grenzkataster von Grundstücken im Grundsteuerkataster?
Das
Grundsteuerkataster-Planwerk entstand im 19. Jahrhundert mit den damaligen technischen Möglichkeiten. Seither wurden zwar viele Grundstücke neu vermessen, entsprechen aber in vielen Bereichen
nicht den heute geltenden strengen Genauigkeitsanforderungen.
Weiters fanden im Laufe vieler Jahr(zehnt)e zahlreiche, oft
unbemerkte Grenzveränderungen statt, die
niemals in den amtlichen Plänen
nachgeführt wurden.
Achtung: ungeprüfte Verwendung des Grundsteuerkatasters ist sehr gefährlich!
So entstanden beispielsweise durch Bautätigkeit im städtischen Bereich, Überackern von Grenzen im ländlichen Bereich, Kriegs- und Naturkatastrophen sowie sonstigen Ereignissen
Grenzverschiebungen, die planmässig niemals erfasst wurden.
Damit wurden unsichere Grenzverhältnisse geschaffen, die manchmal sehr negative Auswirkungen haben können. Wenn also heute beispielsweise ein Bauwerk direkt an eine Grundgrenze gebaut wird, oder ein entsprechender Bauwich zum Nachbargrundstück einzuhalten ist,
kennen die Baugesetze keine Toleranzen! So ist es schon öfters vorgekommen, dass errichtete Bauwerke, die
nur um einige Zentimeter zu weit in den Bauwich hinein gebaut wurden,
per Demolierungsbescheid abgebrochen werden mussten.
Bei einem Grundstück, das nicht im Grenzkataster einverleibt ist, können auch sogenannte
Ersitzungen stattfinden. Damit ist gemeint, dass ein Grundeigentümer unter gewissen Umständen
nach mehr als 30 Jahren einen Anspruch auf Flächen des Nachbargrundstücks geltend machen kann und diesem ein Grundstücksstreifen zufällt.
Bei Grundstücken im Grenzkataster gilt die einmal festgelegte Grenze für alle Zeiten - auch über Generationen hinweg.
Damit ist eine besondere Rechtssicherheit gegeben, die dem öffentlichen Glauben unterliegt.
Grenze fehlt, kein Abriss (Artikel NÖN)
Da es keine gesichtere Grundgrenze gibt, kann Herr Zwtzbacher sein Haus nicht abreißen...
Die rechtliche Bedeutung der Katastralmappe
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes...
Gerade in Gegenden mit höheren Grundwerten ist es daher sehr zu empfehlen, die
Grundstücksgrenzen durch einen Vermessungsbefugten im Sinne des §1 des Vermessungsgesetzes gemeinsam mit den Anrainern festzulegen und mit einer Planurkunde zur Umwandlung
in den Grenzkataster im Katasteroperat
einzubringen.
Die
Kosten für eine derartige Planerstellung betragen üblicherweise einen
Bruchteil des Grundwertes und
rechtfertigen eine derartige Investition in sehr vielen Fällen.
Im Fall von Baumassnahmen und sonstigen behördlich genehmigungspflichtigen Vorhaben auf dem Grundstück
kann es extrem unangenehm werden, wenn missliebige Nachbarn einen Grenzverlauf behaupten, der nicht den Vorstellungen des Grundeigentümers entspricht. Damit können geplante Massnahmen oft mehrere Jahre verzögert oder gar verhindert werden. Mit
Grenzstreitigkeiten verbundene Gerichtsverfahren dauern erfahrungsgemäss sehr lange und können auch
sehr hohe Kosten verursachen.
Literaturtipp: Wegerecht und Grenzstreitigkeiten aufklären, kommunizieren, vermeiden von Peter Herbst und Michael Maschl (ISBN 978-3-7083-0599-8)
Im Grenzkataster erübrigen sich durch rechtlich gesicherte Grundgrenzen derartige Verfahren!