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Vermessung Schubert ZT GmbH | 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 2 | <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.>

Risikofaktor Digitale Katastralmappe

Die (Digitale) Katastralmappe wird als Teil des Grenzkatasters geführt und beinhaltet die Darstellung aller Grundstücke einer Katastralgemeinde, die Grundstücksnummern und Hinweise auf die Nutzung (Wald, Landwirtschaftlich genutzt, Baufläche, Verkehrsfläche etc.).

Mit der Führung des Grenzkatasters und damit auch der (Digitalen) Katastralmappe ist das Bundesamt für Eich und Vermessungswesen (BEV) befasst.
Risikofaktor Digitale Katastralmappe
Die digitale Katastralmappe ist falsch!- Zoom

Die digitale Katastralmappe ist falsch!

Gemäß § 44 VermG sind Eigentümer und Behörden verpflichtet, Änderungen an den Grundstücksgrenzen bzw. hinsichtlich der Benützungsarten den Vermessungsämtern bekannt zu geben und entsprechende Planunterlagen (insbesondere auch über Neu- und Zubauten von Gebäuden) zu übermitteln.

Da in der Praxis diesem Gesetzesauftrag nur sehr lückenhaft nachgekommen wird, entspricht die Darstellung der Katastralmappe leider oftmals nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
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Neu: Grundstücksgrenzen  im Bauplan- Zoom

Neu: Grundstücksgrenzen im Bauplan

Zivilgeometer Schubert informiert über eine Änderung der NÖ Bauordnung

Mit 1. Februar 2015 ist die neue Niederösterreichische Bauordnung (NÖ BO 2014) in Kraft getreten.
Diese enthält mit dem §19 eine wesentliche Neuerung!
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Ab sofort ist bei allen Neu­- oder Zubauten in der Nähe der Baugrundstücksgrenze die rechtlich gesicherte Darstellung der Grenze sowie deren Kennzeichnung in der Natur zwingend vorgeschrie­ben...

Bis dato verlassen sich Archi­tekten, Baumeister und Bau­techniker bei der Einreichung von Bauvorhaben nur allzu gerne auf die digitale Kata­stralmappe. Das hat in der Vergangen­heit immer wieder zu unlieb­samen Überraschungen ge­führt.

Die darin enthaltenen Daten weisen nämlich nicht immer die erforderliche Ge­nauigkeit auf. Dadurch wurde entweder zum Teil auf dem Nachbargrundstück gebaut oder der gesetzlich vorge­schriebene Abstand zum Nachbargrundstück (Bauwich) nicht eingehalten. Das kann im schlimmsten Fall ei­nen Abbruchbescheid seitens der Baubehörde für das neu errichtete Gebäude zur Folge haben.

Derart drastische Maß­nahmen sollen in Zukunft verhindert werden.

Deshalb sieht der §19 in der aktuellen Fassung der Bauordnung vor, dass grundsätzlich bei jedem Zubau oder Neubau eine Grenzvermessung durch einen Zivilgeometer erforder­lich ist.
Ausgenommen davon sind nur Bauvorhaben, bei denen der erforderliche Mindestab­stand zu den  Grundgrenzen ­ sprich der Bauwich ­ plus einem Meter eingehalten wird, oder der Grenzverlauf des  Baugrundstücks bereits im Grenzkataster ­ nicht nur Katastralmappe! ­ erfasst ist.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beziehungsweise die entsprechenden Plangrundlagen nicht in den
Einreichunterlagen enthal­ten, darf die Baubehörde auch keinen Baubescheid ausstel­len.
Rechtlich gesicherte Grundgrenzen - Grenzkataster!-

Rechtlich gesicherte Grundgrenzen - Grenzkataster!

Warum sollen Grundstücke in den Grenzkataster einverleibt werden? Das amtliche österreichische Kataster-Planwerk, in dem sämtliche Grundstücke des Bundesgebietes enthalten sind, ist im internationalen Vergleich betrachtet, als überdurchschnittlich gut einzustufen.

Was nicht allgemein bekannt ist: Derzeit geniessen nur rund 13% aller Grundstücke des Bundesgebietes die Rechtssicherheit des Grenzkatasters!
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Vermeiden Sie Streit mit Nachbarn-

Vermeiden Sie Streit mit Nachbarn

Hier sind Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen gefragt!

Schlichtung von Grenzstreitigkeiten
Bei unklaren Grenzen wird der Grenzverlauf aus den vorhandenen vermessungstechnischen Unterlagen rekonstruiert und gemeinsam mit den Anrainern/Nachbarn für die Zukunft festgelegt.
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Grenzwiederherstellung

Wenn vermessene Grundstücksgrenzen in der Natur nicht mehr ersichtlich sind, weil Grenz­zei­chen durch Beschädigung verloren gegangen sind oder wegen "Verwilderung" der Gren­zen nicht mehr gefunden werden können, dann ist es in den allermeisten Fällen möglich, diese Grenzen in der Natur wiederherzustellen und mit Grenzsteinen oder Metallgrenzmarken zu kenn­zeich­nen.

Dazu werden im Archiv des Vermessungsamtes vorhandene Vermessungsurkunden erhoben, vom Zivilgeometer begutachtet und auf Basis dieser technischen Unterlagen die Grenzen von den Plänen wieder in die Natur übertragen.

Die Genauigkeit der wiederhergestellten Grenzen hängt von der Qualität der vorhandenen Ver­mes­sungs­ur­kun­den ab.

Grenzermittlung

Wenn Grundstücksgrenzen in der Natur unklar oder strittig sind, oder wenn die Grenzen ver­lo­ren­ge­gan­gen sind, müssen sie durch eine Grenzfeststellung oder Grenzermittlung fest­ge­legt und ge­kenn­zeich­net werden.

Unter Mitwirkung der Grundstückseigentümer und unter Berücksichtigung von Be­helfs­un­ter­la­gen (z. B. Katastralmappe, alte Urkunden, ...) wird im Rahmen einer Grenz­ver­hand­lung un­ter der Lei­tung des Zivilgeometers versucht, den Grenzverlauf zu ermitteln und gemeinsam mit den be­trof­fe­nen Eigentümern festzulegen und zu kennzeichnen.

Sollte eine gemeinsame einvernehmliche Festlegung wegen unterschiedlicher Ansichten der Eigen­tü­mer scheitern, so steht es jedem Eigentümer frei, den Gerichtsweg zur Klärung der Gren­zen zu beschreiten.

Literaturtipp: Wegerecht und Grenzstreitigkeiten
aufklären, kommunizieren, vermeiden
von Peter Herbst und Michael Maschl (ISBN 978-3-7083-0599-8)
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